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BeitragVerfasst: 25. Jul 2010, 12:28
Beiträge: 2Wohnort: BerlinRegistriert: 31. Mär 2010, 17:10
Hallo zusammen,
vor einigen Jahren habe ich aus Spaß an der Freude ein griechisches Buch übersetzt. Der Autor ist 1920 verstorben und soweit mir bekannt, hat die Originalversion kein Copyright. Es existiert aber eine englische Übersetzung mit Copyright. Jetzt möchte ich gerne wissen, was ich tun muß, um meine deutsche Übersetzung veröffentlichen zu können. Hat jemand mit solchen Dingen Erfahrung oder kann mir einen heißen Tipp geben?
Schönes Wochenende
selliana

p.s.: Fachanwalt aufsuchen ist mir bekannt, aber der kostet Geld


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BeitragVerfasst: 26. Jul 2010, 08:44
Beiträge: 6Registriert: 15. Okt 2007, 10:35
PERSÖNLICHE MEINUNG (denn wenn es eine Rechtsberatung wäre, hätte ich den ersten Rechtsanwalt am Hals. Rechtsberatung, und Du forderst eine, stehen nur Anwälten, Steuerberatern und Verbraucherschützern zu!):

Oh, hier rauschen aber viele Begiffe durcheinander, die erstmal nichts miteinander zu tun haben.

COPYRIGHT
Ein alleiniges "Coypright" gibt es in Deutschland nicht. Das Copyright des anglo-amerikanischen Rechts ist, wie der Name schon sagt, eine Art Verlagsrecht/Reproduktionsrecht, wird jedoch häufig mit dem in D vorhandenen Urheberrecht verwechselt. Der Hauptunterschied besteht darin, dass das Copyright nur die Reproduktionsrechte des Reproduzenten regelt – im Gegensatz zum Urheberrechts.

URHERBERRECHT
(Wikipedia:) Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht auf Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen eines Rechtssystems, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechts.

Ergo: Das Urheberrecht ist viel weitergreifender als das Copyright.

Dazu kommt, dass sowohl das Urheberrecht, als auch das Copyright automatisch erworbene Rechte sind. Es kommt also nicht darauf an, ob irgendwo etwas steht (beispielsweise ein "C im Kreis", (C) oder Verbote oder andere Hinweise).

DEUTSCHES URHEBERRECHT:
(Wikipedia.de:) Schutzgegenstand des Urheberrechts: Das Werk

Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind gemäß § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst. Die in § 2 UrhG erfolgende Aufzählung (Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computerbereich, Tanz und Pantomime, Lichtbildwerke und Filme) ist nicht abschließend. Als Werk sind in § 2 Abs. 2 „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert. Nach herrschender Meinung umfasst dieser Werkbegriff vier Elemente:

* Persönliches Schaffen: setzt „ein Handlungsergebnis, das durch den gestaltenden, formprägenden Einfluss eines Menschen geschaffen wurde“ voraus.
* Maschinelle Produktionen oder von Tieren erzeugte Gegenstände und Darbietungen erfüllen dieses Kriterium nicht. Der Schaffungsprozess ist Realakt und bedarf nicht der Geschäftsfähigkeit des Schaffenden.
* Wahrnehmbare Formgestaltung: Das Kriterium der wahrnehmbaren Formgestaltung schließt bloße Ideen aus, die sich nicht in wahrnehmbarer Form manifestiert haben. Wahrnehmbarkeit meint nicht notwendig körperliche Festlegung, auch musikalische Improvisationen oder Stegreifreden erfüllen dieses Kriterium. Auch die Mittelbarkeit der Wahrnehmung spielt keine Rolle: Es genügt, wenn das Werk durch technische Hilfsmittel (etwa das Abspielen einer CD) wahrnehmbar gemacht werden kann.
* Geistiger Gehalt: Die bloße sinnliche Wahrnehmbarkeit genügt noch nicht: Weiterhin muss der Urheber eine Gedanken- und/oder Gefühlswelt erzeugen, die in irgend einer Weise anregend auf den Betrachter wirkt.
* Eigenpersönliche Prägung: Zuletzt erfordert der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG, dass ein gewisses Maß an Individualität und Originalität erreicht wird; so werden reine Routinehandlungen ausgeschieden. Das Kriterium wird auch „schöpferische Eigenart“, „schöpferische Eigentümlichkeit“, „Gestaltungshöhe“, oder „individuelle Ausdruckskraft“ genannt. Je nach Werkart ist das geforderte Maß an Originalität (die sog. Gestaltungshöhe) unterschiedlich. Eine nur geringe Abweichung von der handwerksmäßigen Durchschnittsleistung nennt man kleine Münze.

Mit diesen Kriterien ist zugleich die Abgrenzung gegenüber technisch-naturwissenschaftlichen Erfindungen gegeben, für die das Patentrecht Schutz bietet. Zu unterscheiden ist das Werk vom Werkstück: Dieses ist nur die jeweilige Verkörperung des Werkes (so ist das die Verkörperung eines Romans). Das Werkstück unterliegt den Regelungen des Sachenrechts.

Der Schutz des Urheberrechts wird nicht ewig gewährt (wie etwa das Eigentum). Der Schutz des Werkes beginnt, sobald die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind. Es endet 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Ist der Urheber anonym oder veröffentlicht er unter einem Pseudonym, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung. Mit Ende der Schutzfrist ist das Werk gemeinfrei. Stets gemeinfrei sind nach § 5 UrhG amtliche Werke.


Bleibt zusammenzufassen:
Stamt das ursprüngliche Werk aus Griechenland? Wenn ja: wie es beim griechischen Rechtssystem ist, muss noch eruiert werden.
Deutsches Recht alleine sagt: da der Verfasser seit 90 Jahren tot ist, ist sein Gesamtwerk urheberrechtsfrei.
Das alleinige englische "Copyright" ist nicht aussagefähig.

Bleibt trotz allem und Kostenpflicht: vor weiteren Arbeiten einen Fachanwalt fragen (denn auch nur der darf Rechtsberatung geben...)

Gruß!

Pöt


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BeitragVerfasst: 27. Jul 2010, 08:13
Beiträge: 2Wohnort: BerlinRegistriert: 31. Mär 2010, 17:10
Hallo Pöt,
vielen Dank für Deine hilfreichen Informationen. Mir geht es darum, diese wunderschöne Geschichte auch deutschsprachigen Lesern zugänglich zu machen.
LG
sellina


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BeitragVerfasst: 4. Aug 2010, 15:41
Beiträge: 71Registriert: 28. Jul 2008, 10:26
Liebe Sellina,

ergänzend sein noch hinzugefügt, dass nach dem Welturheberrechtsabkommen auch das Territoiralprinzip gilt. Jeder Urheber hat damit für seine Werke automatisch die Rechte im jeweiligen Land. Daher gilt bei uns die Schutzfrist über 70 Jahre nach Tod des Autors. Solange du also aus der Originalversion eine eigene Übersetzung erstellst, kannst du das tun, ohne eventuelle Rechte eines Dritten zu verletzen. Vorausgesetzt, der Autor ist seit über 70 Jahren verstorben.

Auch wir dürfen natürlich keine Rechtsberatung geben. Diese Hinweise dienen also nur zur privaten Information und sind ohne jegliche Gewähr. Um eine verbindliche Antwort zu erlangen, solltest du dich an einen Anwalt für Medienrecht wenden.

Herzliche Grüße,

Dein Verlagsteam


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